VereinssATZUNG

Obst- und Gartenbauverein e. V.

Großbottwar - Hof+Lembach - Winzerhausen


Stand: 05.12.2010 | Geändert/ergänzt am 28.04.2022

Vereinsregister VR310339

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr 

 

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein e.V. Großbottwar – Hof + 

Lembach – Winzerhausen (nachstehend kurz OGV genannt). Er hat seinen Sitz in 

Großbottwar und ist in das zuständige Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos 

tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins 

dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person 

durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch 

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

1.) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen 

Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG 

ausgeübt werden.

3.) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der 

Vorstand (1. und 2. Vorstand, Kassier, Schriftführer).

Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4.) Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer 

angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. 

Maßgebend ist die Haushaltlage des Vereins.

5.) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen 

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen 

durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere 

Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

6.) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs 

Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden 

nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig 

sein müssen, nachgewiesen werden.

7.) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen 

Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB 

festgesetzt werden.

8.) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand 

erlassen und geändert wird.

 

§ 3 Ziele des Vereins

Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

• Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich 

als Beitrag zur Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege

• Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden 

Streuobstbaus

• Förderung von Aktivitäten, die im Sinne von § 2 und § 17 des 

Bundeskleingartengesetzes die Errichtung von Kleingartenanlagen anstreben

• Förderung der Heimatpflege und Ortsverschönerung durch Gartenbau und 

Grüngestaltung

• Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes

Diese Ziele werden erreicht durch:

• Eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten

• Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder 

ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen

• Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen, Presseberichte u. ä.

• Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und 

Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung

• durch Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des 

Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine Ludwigsburg sowie des 

Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landwirtschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL)

 

§ 4 Organisation, Gliederung und Aufbau

 

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem 

Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Ludwigsburg und unmittelbar über 

diesen dem LOGL angeschlossen.

 

Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen des Erwerbsobstbaus ist nicht das Ziel 

des Vereins. Die Erwerbsobstbauern können neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft 

im Verein, im Arbeitskreis Erwerbsobstbau beim Kreisverband oder in einer anderen 

Organisation z. B. Obstbauring auf Orts-, Kreis- oder Gebietsebene zusammengefasst 

sein und werden im Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg (LVEO) 

wirtschaftspolitisch vertreten.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

• Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Zwecke und 

Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind diese zu fördern.

• Über einen schriftlich zu erstellenden Antrag entscheiden der Beirat und der 

Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne 

Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die 

Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung 

entscheidet dann endgültig.

• Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

• Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden 

gegenüber bis 30.11. schriftlich zu erklären.

• Der Ausschluss kann vom Vorsitzenden nach Beschluss des Beirates verfügt 

werden.

Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und 

Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied durch 

eingeschriebenen Brief anzudrohen. Das Mitglied muss Gelegenheit haben, 

sich zu äußern. Auf die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung 

ist zu verweisen.

• Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das 

Vereinsvermögen.

• Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt:

• Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen

• die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen

• an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, 

gegebenenfalls mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen, 

abzustimmen und zu wählen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 

14 Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden schriftlich 

vorliegen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

• sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen

• die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten 

und zu erfüllen

• die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln 

und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu 

beseitigen bzw. zu ersetzen

• die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der 

Mitgliederversammlung zu entrichten.

 

§ 7 Organe des Vereins 

 

Organe des Vereins sind:

• Mitgliederversammlung

• Vorstand

• Beirat

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, 

mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des 

Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher im Mitteilungsblatt 

der Stadt Großbottwar und per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der 

vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte 

Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief 

eingeladen.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die 

Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche 

Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein 

Fünftel, der im vorherigen Geschäftsjahr gemeldeten Mitglieder eine solche 

beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt,

• die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des 

Kassenprüfungsberichtes

• die Entlastung des Vorstandes

• die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der 2 Kassenprüfer

• die Genehmigung des Haushaltplans, sofern dieser erforderlich ist

• die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

• die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der 

Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand

• die Genehmigung einer Geschäftsordnung

• die Beschlussfassung über Anträge

• die Änderung der Satzung

• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des 

Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen finden in der Regel 

geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf 

dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen. 

Die Wahlperiode beträgt für den Vorstand und Beirat 2 Jahre; die Kassenprüfer 

werden jedes Jahr gewählt.

 

§ 9 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

• Vorsitzenden

• 2. Vorsitzenden als Stellvertreter

• Kassier

• Schriftführer

 

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der 

Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung 

vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne 

Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 

mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Vorstand im Sinne des § 

26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein 

einzeln.

 

Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied für besondere Leistungen und Verdienste zum 

Ehrenmitglied ernennen.

 

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der 

Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstands aus bzw. überwacht deren 

Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen von 

Vorstand und Beirat sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Dem 

Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall 

Sachverständige beratend hinzuziehen.

 

§ 10 Beirat

 

Der Beirat besteht aus:

• den Mitgliedern des Vorstands

• bis zu 10 Beisitzern (aus den Teilorten jeweils zwei Beiräte, sofern sich Personen 

hierfür bereit erklären)

 

Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den 

Beratungen des Vorstands zuzuziehen.

 

§ 11 Rechnungsprüfung

 

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner 

Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten 

Rechnungsprüfer zu erfolgen.

Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der 

Mitgliederversammlung vorgetragen.

Nach einer eventuellen Aussprache über den Prüfungsbericht lässt der Vorsitzende 

zunächst über die Entlastung des Kassiers und danach über die Entlastung des 

Gesamtvorstandes abstimmen.

 

§ 12 Sitzungsniederschriften

 

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen 

Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche 

Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die 

Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 13 Satzungsänderung

 

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der 

Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den 

Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu 

bringen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden 

Mitglieder.

Änderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen 

werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie 

redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden.

Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

 

§ 14 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu 

diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß § 7.

Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder 

erforderlich. Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei 

Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese 

beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen für steuerbegünstigte 

Zwecke zu verwenden.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach 

Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

 

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.

 

Großbottwar, den 5. Dezember 2010

Manfred Häfner Richard Schwarz Monika Sträßer Willi Knorr

(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender) (Kassiererin) (Schriftführer) 

 

Großbottwar, den 28. April 2022 

Oliver Hartstang Götz Schrembs Stefan Eisenmann Willi Knorr

(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender) (Kassier) (Schriftführer)