Stand: 05.12.2010 | Geändert/ergänzt am 28.04.2022
Vereinsregister VR310339
§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein e.V. Großbottwar – Hof +
Lembach – Winzerhausen (nachstehend kurz OGV genannt). Er hat seinen Sitz in
Großbottwar und ist in das zuständige Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1.) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2.) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen
Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
ausgeübt werden.
3.) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der
Vorstand (1. und 2. Vorstand, Kassier, Schriftführer).
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4.) Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen.
Maßgebend ist die Haushaltlage des Vereins.
5.) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
6.) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig
sein müssen, nachgewiesen werden.
7.) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB
festgesetzt werden.
8.) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand
erlassen und geändert wird.
§ 3 Ziele des Vereins
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
• Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich
als Beitrag zur Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege
• Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden
Streuobstbaus
• Förderung von Aktivitäten, die im Sinne von § 2 und § 17 des
Bundeskleingartengesetzes die Errichtung von Kleingartenanlagen anstreben
• Förderung der Heimatpflege und Ortsverschönerung durch Gartenbau und
Grüngestaltung
• Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes
Diese Ziele werden erreicht durch:
• Eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
• Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder
ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen
• Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen, Presseberichte u. ä.
• Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und
Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
• durch Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des
Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine Ludwigsburg sowie des
Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landwirtschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL)
§ 4 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem
Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Ludwigsburg und unmittelbar über
diesen dem LOGL angeschlossen.
Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen des Erwerbsobstbaus ist nicht das Ziel
des Vereins. Die Erwerbsobstbauern können neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft
im Verein, im Arbeitskreis Erwerbsobstbau beim Kreisverband oder in einer anderen
Organisation z. B. Obstbauring auf Orts-, Kreis- oder Gebietsebene zusammengefasst
sein und werden im Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg (LVEO)
wirtschaftspolitisch vertreten.
§ 5 Mitgliedschaft
• Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Zwecke und
Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind diese zu fördern.
• Über einen schriftlich zu erstellenden Antrag entscheiden der Beirat und der
Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne
Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die
Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet dann endgültig.
• Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
• Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden
gegenüber bis 30.11. schriftlich zu erklären.
• Der Ausschluss kann vom Vorsitzenden nach Beschluss des Beirates verfügt
werden.
Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und
Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief anzudrohen. Das Mitglied muss Gelegenheit haben,
sich zu äußern. Auf die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung
ist zu verweisen.
• Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das
Vereinsvermögen.
• Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
• Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
• die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
• an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen,
gegebenenfalls mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen,
abzustimmen und zu wählen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen
14 Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden schriftlich
vorliegen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
• sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen
• die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten
und zu erfüllen
• die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln
und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu
beseitigen bzw. zu ersetzen
• die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Beirat
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des
Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher im Mitteilungsblatt
der Stadt Großbottwar und per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der
vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte
Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief
eingeladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein
Fünftel, der im vorherigen Geschäftsjahr gemeldeten Mitglieder eine solche
beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt,
• die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des
Kassenprüfungsberichtes
• die Entlastung des Vorstandes
• die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der 2 Kassenprüfer
• die Genehmigung des Haushaltplans, sofern dieser erforderlich ist
• die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
• die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der
Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand
• die Genehmigung einer Geschäftsordnung
• die Beschlussfassung über Anträge
• die Änderung der Satzung
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des
Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen finden in der Regel
geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf
dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen.
Die Wahlperiode beträgt für den Vorstand und Beirat 2 Jahre; die Kassenprüfer
werden jedes Jahr gewählt.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
• Kassier
• Schriftführer
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der
Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne
Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein
einzeln.
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied für besondere Leistungen und Verdienste zum
Ehrenmitglied ernennen.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstands aus bzw. überwacht deren
Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen von
Vorstand und Beirat sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Dem
Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall
Sachverständige beratend hinzuziehen.
§ 10 Beirat
Der Beirat besteht aus:
• den Mitgliedern des Vorstands
• bis zu 10 Beisitzern (aus den Teilorten jeweils zwei Beiräte, sofern sich Personen
hierfür bereit erklären)
Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den
Beratungen des Vorstands zuzuziehen.
§ 11 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner
Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten
Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der
Mitgliederversammlung vorgetragen.
Nach einer eventuellen Aussprache über den Prüfungsbericht lässt der Vorsitzende
zunächst über die Entlastung des Kassiers und danach über die Entlastung des
Gesamtvorstandes abstimmen.
§ 12 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen
Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche
Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die
Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der
Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den
Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu
bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Änderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen
werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie
redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu
diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß § 7.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei
Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese
beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen für steuerbegünstigte
Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.
Großbottwar, den 5. Dezember 2010
Manfred Häfner Richard Schwarz Monika Sträßer Willi Knorr
(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender) (Kassiererin) (Schriftführer)
Großbottwar, den 28. April 2022
Oliver Hartstang Götz Schrembs Stefan Eisenmann Willi Knorr
(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender) (Kassier) (Schriftführer)
Obst- und Gartenbauverein e. V.
Großbottwar - Hof+Lembach - Winzerhausen
1. Vorsitzender Oliver Hartstang| Wendenstr.22 | 71723 Großbottwar
E-Mail: [email protected]
© Obst- und Gartenbauverein e. V. Großbottwar, 2016 - 2026
